Anders wäre könnte die Datenbearbeitung der Beklagten und Beschwerdegegnerin zu beurteilen, wenn sie ausschliesslich auf die Ermittlung und strafrechtliche Verurteilung der Urheberrechtsverletzer abzielen würde und seitens der Beklagten kein wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung von Zivilforderungen gegenüber Personen, die noch nicht zweifelsfrei als Urheberrechtsverletzer identifiziert sind, bestehen würde. In diesem Sinne hat der EDÖB auch das Vorgehen der IFPI beurteilt, der es mit dem Ausforschen von IP-Adressen einzig um die strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzern geht.