Deshalb werden auch regelmässig die Strafverfahren gar nicht zu Ende geführt (vgl. Vorakten: Anhang 6 und 7 der Anhang zur Klageschrift). Anders wäre könnte die Datenbearbeitung der Beklagten und Beschwerdegegnerin zu beurteilen, wenn sie ausschliesslich auf die Ermittlung und strafrechtliche Verurteilung der Urheberrechtsverletzer abzielen würde und seitens der Beklagten kein wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung von Zivilforderungen gegenüber Personen, die noch nicht zweifelsfrei als Urheberrechtsverletzer identifiziert sind, bestehen würde.