nes Strafverfahrens und einer anschliessenden Akteneinsicht haben die Urheberrechtsinhaber die Möglichkeit das Fernmeldegeheimnis zu umgehen, um gegenüber den identifizierten (oft gutgläubigen) Inhabern von IP-Adressen Zivilforderungen geltend zu machen. Damit ist das von der Beklagten und Beschwerdegegnerin im Auftrag der Urheberrechtsinhaber angestrengte Strafverfahren lediglich Mittel zum Zweck, um gegenüber den mutmasslichen Urheberrechtsverletzern Zivilforderungen geltend zu machen. Deshalb werden auch regelmässig die Strafverfahren gar nicht zu Ende geführt (vgl. Vorakten: Anhang 6 und 7 der Anhang zur Klageschrift).