Dass auch die Beklagte und Beschwerdegegnerin ausschliesslich an der Identifizierung und Geltendmachung von Zivilforderungen interessiert ist, zeigt sich aus den Verträgen, welche die Beklagte und Beschwerdegegnerin mit den Urheberrechtsinhabern abgeschlossen hat. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin übernimmt nicht nur das Kostenrisiko für die gerichtlichen Verfahren erster Instanz (§3 (2) des Dienstleistungsvertrags [in den Vorakten zur Klageschrift; Anhang 3])