Damit kann aber auch der Urheberrechtsverletzer nicht zweifelsfrei identifiziert werden, wie dies bei einem ordentlich zu Ende geführten Strafverfahren, das in einem Urteil mündet, der Fall ist. Vielmehr verwendet die Beklagte und Beschwerdegegnerin sowie die Urheberrechtsinhaber die eingereichten Strafanzeigen fast ausschliesslich zur Identifikation von mutmasslichen Urheberrechtsverletzern, mit dem Ziel diese vor einer rechtskräftigen Verurteilung mit Zivilforderungen zu konfrontieren.