Es berücksichtigt dabei nicht, dass die meisten Strafverfahren aufgrund des Opportunitätsprinzips nicht weiterverfolgt werden und dass weder die Urheberrechtsinhaber noch die Beklagte und Beschwerdegegnerin ein Interesse an einer Strafverfolgung haben. Damit kann aber auch der Urheberrechtsverletzer nicht zweifelsfrei identifiziert werden, wie dies bei einem ordentlich zu Ende geführten Strafverfahren, das in einem Urteil mündet, der Fall ist.