34 Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft, ob sich die von der Logistep AG ergriffenen Massnahmen im rechtlich zulässigen Rahmen bewegen. Gerade dies wird aber vom EDÖB bestritten. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass nicht nur die Datenbearbeitung durch die Logistep AG vor Eröffnung des Strafverfahrens sondern auch die weitere Datenbearbeitung durch die Urheberrechtsinhaber nach der Einleitung eines Strafverfahrens in die Erwägungen mit einbezogen wird, um im Hinblick auf einen Verstoss gegen die Grundsätze des Datenschutzgesetzes eine angemessene Interessensabwägung durchführen zu können.