Dennoch folgert das Bundesverwaltungsgericht, dass angesichts der Umstände, die die Logistep AG erst zur Datensammlung bewegen, eine solche Verletzung vor dem Grundsatz von Treu und Glauben standhält (Erwägungen 9.3.6). Als Begründung hierfür führt das Bundesverwaltungsgericht an, dass sich die betroffenen P2P-Netzwerkteilnehmer vermutungsweise urheberrechtlich strafbar gemacht haben und von den Urheberrechtsinhabern nicht stillschweigend hingenommen werden kann, dass Urheberrechtsverletzungen begangen werden und die Verletzer unbescholten davon kommen, wenn – im rechtlich zulässigen Rahmen – Massnahmen dagegen ergriffen werden können.