Erwägungen 9.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht kommt in den Erwägungen 9.3.4 und 9.3.5 zu dem Schluss, dass eine Verletzung des Erkennbarkeitsprinzips vorliegt, da die Daten im Regelfall ohne Wissen der betroffenen Personen beschafft werden. Dennoch folgert das Bundesverwaltungsgericht, dass angesichts der Umstände, die die Logistep AG erst zur Datensammlung bewegen, eine solche Verletzung vor dem Grundsatz von Treu und Glauben standhält (Erwägungen 9.3.6).