33 In den Erwägungen zum Prinzip von Treu und Glauben anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass wider Treu und Glauben handelt, wer Daten durch absichtliche Täuschung beschafft, weil er beispielsweise die betroffene Person über seine Identität oder den Zweck der Bearbeitung falsch informiert, oder wer heimlich Daten beschafft, ohne dabei eine Rechtsnorm zu verletzen (vgl. Botschaft zum DSG, BBl 1988 II, S. 449; Erwägungen 9.3.1).