Der EDÖB ist der Meinung, dass durch die Datenbearbeitung der Logistep AG die Persönlichkeit der betroffenen Personen verletzt ist. Damit liegt auch gleichzeitig ein Verstoss gegen das Rechtmässigkeitsprinzip von Art. 4 Abs. 1 DSG vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Überprüfung des Rechtmässigkeitsprinzips aber einzig und alleine darauf reduziert, zu überprüfen, ob eine gesetzliche Grundlage besteht, welche eine derartige Datenbearbeitung explizit verbietet (Erwägungen 8.3.2). Da dies nicht der Fall ist, hat es im Umkehrschluss darauf geschlossen, dass sie daher erlaubt sein müsse. Eine solche Sichtweise ist klar abzulehnen.