Diese Betrachtung greift nach Meinung des EDÖB zu kurz. Das Rechtmässigkeitsprinzip findet entgegen der Meinung des Bundesverwaltungsgericht nicht nur dort Anwendung, wo eine Datenbearbeitung ausdrücklich verboten ist, sondern auch immer dann, wenn eine Datenbearbei- 9/12 tung gegen irgendeine Rechtsnorm (inklusive den Bestimmungen zu den Persönlichkeitsrechten im Rahmen der Anwendung des Datenschutzgesetzes) verstösst. Der EDÖB ist der Meinung, dass durch die Datenbearbeitung der Logistep AG die Persönlichkeit der betroffenen Personen verletzt ist.