Im Hinblick auf die Notwendigkeit über diese Daten zu verfügen, erscheine der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen nicht ausgesprochen schwerwiegend. Damit sagt das Bundesverwaltungsgericht nichts anderes, als dass der Zweck der Datenbearbeitung (Ahndung von mutmasslichen Urheberrechtsverletzungen) die eingesetzten Mittel (geheime, täuschende und zweckwidrige Datenbearbeitung) heilige. Eine solche Interpretation des Datenschutzgesetzes ist nach Meinung des EDÖB klar abzulehnen, da sie weder dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, noch den Willen des Gesetzgebers widerspiegelt.