Auch hier greift das Bundesverwaltungsgericht zu kurz, indem es behauptet, dass ohne die Sammlung der technischen Informationen eine Verfolgung der Urheberrechtsverletzer nicht möglich wäre. Es führt aus, dass die Daten objektiv notwendig seien, um die vermuteten Urheberrechtsverletzer identifizieren und anschliessend gegen sie vorgehen zu können unabhängig davon, ob diese für ein Strafverfahren oder für ein Zivilverfahren verwendet werden. Im Hinblick auf die Notwendigkeit über diese Daten zu verfügen, erscheine der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen nicht ausgesprochen schwerwiegend.