a DSG („Er darf insbesondere nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten.“) gar keine Rechtfertigungsgründe zugelassen sind, müssten die Interessen aller Beteiligter und der Umfang der Datenbearbeitung durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin in die Verhältnismässigkeitsabwägung einfliessen, um letztendlich entscheiden zu können, ob die Datenbearbeitung zulässig ist. Auch hier greift das Bundesverwaltungsgericht zu kurz, indem es behauptet, dass ohne die Sammlung der technischen Informationen eine Verfolgung der Urheberrechtsverletzer nicht möglich wäre.