30 Ganz abgesehen davon, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG („Er darf insbesondere nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten.“) gar keine Rechtfertigungsgründe zugelassen sind, müssten die Interessen aller Beteiligter und der Umfang der Datenbearbeitung durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin in die Verhältnismässigkeitsabwägung einfliessen, um letztendlich entscheiden zu können, ob die Datenbearbeitung zulässig ist.