Eine betroffene Person könnte sich gegen eine solche Datenbearbeitung noch nicht einmal zur Wehr setzen, da sie entweder gar nicht weiss, dass Daten über sie bearbeitet werden oder da sich nicht weiss, dass ihre Daten zu einem ganz anderen Zweck bearbeitet werden, als bei der Beschaffung angegeben wurde. Damit würde eine Situation geschaffen, in welcher die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen weitgehend aufgehoben würde, was allerdings gerade dem Zweck des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Art. 1 DSG) widerspricht.