Bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für die Datenbearbeitung wäre aufgrund der verkürzten Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts auch jegliche Art der Datenbearbeitung (zweckwidrig und/oder heimlich) gerechtfertigt. Eine betroffene Person könnte sich gegen eine solche Datenbearbeitung noch nicht einmal zur Wehr setzen, da sie entweder gar nicht weiss, dass Daten über sie bearbeitet werden oder da sich nicht weiss, dass ihre Daten zu einem ganz anderen Zweck bearbeitet werden, als bei der Beschaffung angegeben wurde.