29 Da dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Bereich Leitwirkung zukommt, wären die Folgen einer solchen Interpretation sowohl für die Bürger der Schweiz als auch für die Schweiz selbst folgenschwer. Die Bürger der Schweiz wären in weiten Teilen ihrer Auskunftsrechte gemäss Art. 8 DSG beraubt (siehe Rz. 12). Bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für die Datenbearbeitung wäre aufgrund der verkürzten Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts auch jegliche Art der Datenbearbeitung (zweckwidrig und/oder heimlich) gerechtfertigt.