Demgegenüber erscheint der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen nicht ausgesprochen schwerwiegend“. Eine solche verkürzte Sichtweise entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers und ist nach Meinung des EDÖB abzulehnen, da keine der Auslegungsprinzipien (grammatikalische, systematische, teleologische) diese Interpretationsvariante stützt.