In anderen Worten ausgedrückt würde das bedeuten, dass bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten der Zweck der Bearbeitung die Mittel der Bearbeitung heiligt. Frei nach diesem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil gefällt, indem es in Erwägungen 12.3.2 auf Seite 27 urteilt: „Vielmehr sind die Daten gerade objektiv notwendig, um die vermuteten Urheberrechtsverletzer identifizieren und anschliessend gegen diese vorgehen zu können. Demgegenüber erscheint der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen nicht ausgesprochen schwerwiegend“.