16 8/12 arbeitung würden damit ausgehöhlt und die Beurteilung, ob eine Datenschutzverletzung vorliegt würde auf die Frage reduziert, ob es, unabhängig von den eingesetzten Mitteln (geheime Datenbearbeitung, nachträgliche Zweckänderung, Täuschung bei der Erhebung der Daten, etc.), für die Bearbeitung der Daten einen Rechtfertigungsgrund gibt. In anderen Worten ausgedrückt würde das bedeuten, dass bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten der Zweck der Bearbeitung die Mittel der Bearbeitung heiligt.