7 DAVID ROSENTHAL; in: David Rosenthal, Yvonne Jöhri; Handkommentar zum Datenschutzgesetz; zu Art. 12 Abs. 2 DSG; Ziff. 16 8/12 arbeitung würden damit ausgehöhlt und die Beurteilung, ob eine Datenschutzverletzung vorliegt würde auf die Frage reduziert, ob es, unabhängig von den eingesetzten Mitteln (geheime Datenbearbeitung, nachträgliche Zweckänderung, Täuschung bei der Erhebung der Daten, etc.), für die Bearbeitung der Daten einen Rechtfertigungsgrund gibt.