27 In seinem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Interpretationsvariante 1 gewählt, welche nach Meinung des EDÖB bereits unter altem Recht nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hat und unter dem derzeit geltenden DSG klar gegen den Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG verstösst, welcher keine Rechtfertigungsgründe für eine Verletzung der Grundsätze der Datenbearbeitung zulässt. Damit ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als nicht im Einklang mit dem Bundesgesetz vom 01. Januar 2008 über den Datenschutz einzustufen.