Rosenthal argumentiert hingegen, dass sich der Gesetzgeber falsch ausgedrückt habe und es sich bei der Streichung der Worte „ohne Rechtfertigungsgrund“ um ein Ver- 7 sehen des Gesetzgebers handle . Diese Argumentation ist abzulehnen. In der Anwendung des DSG wurde in der Vergangenheit mitunter von der vom Gesetzgeber unerwünschten Interpretationsvariante 1 ausgegangen. Um diese Interpretationsvariante aber bereits vom Gesetz her auszuschliessen, hat der Gesetzgeber die Worte „ohne Rechtfertigungsgrund“ für den Art. 12 Abs. 2 lit.