a DSG („Er darf insbesondere nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten“) sind grundsätzlich nur noch die Interpretationsvarianten 3 und 4 möglich. Dies spiegelt auch den Willen des Gesetzgebers wider, wie dies das Bundesamt für Justiz in seiner Auslegungshilfe vom 10. Oktober 5 6 2006 verdeutlich . Rosenthal argumentiert hingegen, dass sich der Gesetzgeber falsch ausgedrückt habe und es sich bei der Streichung der Worte „ohne Rechtfertigungsgrund“ um ein Ver- 7 sehen des Gesetzgebers handle .