26 Nach 12 Abs. 2 lit. a aDSG waren gemäss dem Gesetzeswortlaut („Er darf insbesondere nicht ohne Rechtfertigungsgründe Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten“) die Interpretationsvarianten 1 und 2 möglich. In der heute gültigen Version von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG („Er darf insbesondere nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten“) sind grundsätzlich nur noch die Interpretationsvarianten 3 und 4 möglich.