Im Ergebnis können aber beide Interpretationsvarianten (je nach Auslegung der Rechtfertigungsgründe in der Interpretationsvariante 2 und der Grundsätze der Datenbearbeitung in der Interpretationsvariante 3) immer zum gleichen Ergebnis führen, da grundsätzlich die gleichen Überlegungen in die Überprüfung der Grundsätze einfliessen. Der Wille des Gesetzgebers