2. Überprüfung, ob ein Verstoss gegen 2. welche die enge Auslegung und die den jeweils verletzten Grundsatz der Rechtfertigungsgründe in die Verhält- Datenbearbeitung (enge Auslegung) nismässigkeitsabwägung, ob der jeweimit einem Rechtfertigungsgrund ge lige Grundsatz verletzt ist, mit einmäss Art. 13 DSG gerechtfertigt wer schliesst). den kann.