Die Interpretationsvarianten 2 und 3 führen zu einem Datenschutzniveau, welches im Rahmen der herrschenden Lehre als angemessen angesehen wird. Die Interpretationsvariante 4 führt zu einem Datenschutzniveau, welches im Einzelfall eine erhebliche Einschränkung des Datenbearbeiters zur Folge haben kann. Eine Mindermeinung vertritt in der Literatur diese Interpretationsvariante. Gleichwertigkeit der Interpretationsvarianten 2 und 3: