22 Am Beispiel der Marktforschung könnte, daher gemäss dieser Interpretationsvariante festgehalten werden, dass die geheime Datenbearbeitung von der betroffenen Person nicht erkannt wird und somit gegen das Erkennbarkeitsprinzip verstösst (enge Auslegung). Da ein solcher Verstoss gemäss dem Wortlaut Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG unzulässig ist, läge damit eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor. 23 Eine solche Interpretation würde zu einer restriktiven Auslegung des Datenschutzgesetzes führen. Vergleich und Bewertung der Interpretationsvarianten: