Interpretationsvariante 4: 4 21 Nach der Interpretationsvariante 4 ist ebenfalls keine Verletzung der Grundsätze der Datenbearbeitung möglich. Werden allerdings die Grundsätze der Datenbearbeitung eng ausgelegt, so kann es zu dem stossenden Ergebnis kommen, dass aufgrund von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG eine Datenbearbeitung nicht erlaubt sein könnte, obwohl der Lebenssachverhalt die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht bzw. nicht nennenswert verletzt.