12 Abs. 2 Bst. A DSG: Auslegungshilfe, http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/staat_und_buerger/ref_gesetzgebung/ref_abgeschlossene_proje kte0/ref_datenschutz.html. 6/12 der Datenschutzgrundsätze stets darauf zu achten, dass diese nicht zu ausufernd ist und die schützenswerten Interessen aller Betroffenen in die Abwägungen angemessen einfliessen.