13 Abs. 2 lit. e DSG vor der Veröffentlichung anonymisiert werden) grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass es ihm unter den gegebenen Umständen egal ist, ob und in wieweit sein Verhalten geheim beobachtet wird oder er unter gewissen Voraussetzungen (beispielsweise, weil allgemein informiert wurde, dass innerhalb einer bestimmten Supermarktkette regelmässig „verdeckte“ Marktanalysen durchgeführt werden) sogar mit einer solchen Bearbeitung rechnen musste, kann davon ausgegangen werden, dass entweder an der Erkennbarkeit kein Interesse besteht oder eine solche aus den Umständen heraus gegeben ist.