19 Am Beispiel der Marktforschung könnte in diesem Sinne die nachfolgende Argumentationslogik angeführt werden: Da das Risiko besteht, dass ein Kunde sein Kaufverhalten ändert, sobald ihm bekannt ist, dass er dabei beobachtet wird, hat der Marktforscher ein überwiegendes privates Interesse daran, dass er die betroffene Person ohne dessen Kenntnis beobachtet. Da aber der Kunde im weitesten Sinne ebenfalls von der Marktforschung profitiert und unter gewissen Voraussetzungen (z.B. dass die Daten gemäss Art. 13 Abs. 2 lit.