Interpretationsvariante 3: 18 Eine Verletzung der Grundsätze der Datenbearbeitung ist nicht mehr möglich. Aus diesem 3 Grund wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass die Grundsätze der Datenbearbeitung (insbesondere das Erkennbarkeitsprinzip) weit auszulegen sind. Bei der weiten Auslegung der Datenschutzgrundsätze muss daher in die Erwägungen mit einbezogen werden, ob und in wieweit die betroffene Person mit einer solchen Datenbearbeitung hätte rechnen müssen oder hätte rechnen können.