17 Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Stand 01. Januar 2008; DSG; SR 235.1) besagt: „Er darf insbesondere nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten“. In der aktuellen Version des DSG ist es daher nicht mehr möglich, Rechtfertigungsgründe für eine Verletzung gegen die Grundsätze anzubringen. Aus diesem Grund sind die Interpretationsvarianten 1 und 2 auf das aktuell geltende DSG nicht mehr anwendbar. Obengenannter Wortlaut des aktuellen DSG lässt insgesamt nur noch die nachfolgenden beiden Interpretationsmöglichkeiten zu: