16 Eine solche Auslegung ist nach Meinung des EDÖB im Einklang mit dem aDSG. Allerdings ist hierbei strikt darauf zu achten, dass für jede einzelne Verletzung eines jeden Grundsatzes der Datenbearbeitung ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 DSG vorliegt (vgl. hierzu auch BGE 97 II 97). Es ist nach Meinung des EDÖB nicht möglich, Verletzungen der Grundsätze der Datenbearbeitung einzig und alleine damit zur rechtfertigen, dass ein Rechtfertigungsgrund für die Bearbeitung der Daten vorliegt. Das Datenschutzgesetz nach der Revision vom 01. Januar 2008