5/12 auf sein Kaufverhalten hat und damit die Forschungsergebnisse beeinflusst werden, ist es notwendig die Daten in einem ersten Schritt ohne das Wissen des Probanden heimlich zu erheben. Würde dies nicht gemacht, könnte diese Forschungsmethode nicht oder nur eingeschränkt eingesetzt werden. In einem solchen Fall könnte eine Datenbearbeitung, die gegen den Grundsatz des Erkennbarkeitsprinzips verstösst, gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG gerechtfertig werden.