Interpretationsvariante 2: 2 14 Die Literatur hat in der Auslegung des aDSG die Meinung vertreten, dass ein Verstoss gegen die Grundsätze der Datenbearbeitung nur dann möglich sein soll, wenn für jeden einzelnen Verstoss gegen einen Grundsatz Rechtfertigungsgründe angefügt werden können. In diesem Rahmen wurden die Grundsätze der Datenbearbeitung in einem ersten Schritt überprüft.