8 DSG nicht mehr gehörig geltend machen könnten. Ausserdem wäre die Überprüfung ob eine Datenbearbeitung dem DSG entspricht auf die Prüfung reduziert, ob ein Rechtfertigungsgrund für das Sammeln und das Bearbeiten der Daten vorliegt. Dies würde die in Art. 4 DSG festgehaltenen Grundsätze der Datenbearbeitung obsolet machen. Eine solche Interpretation ist daher nach systematischer und teleologischer Auslegung abzulehnen. Zudem hat das Bundesgericht im Rahmen der Beurteilung von widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen im Rahmen von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;