13 Eine solche Auslegung widerspricht nach Meinung des EDÖB dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person und damit dem in Art. 1 aDSG beschriebenen Zweck des Bundesgesetzes über den Datenschutz. Da eine geheime Datenbearbeitung möglich wäre, hätten die betroffenen Personen folglich auch keine Kenntnis von der Datenbearbeitung. Dies hätte zu Folge, dass sie mangels Kenntnis ihr Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG nicht mehr gehörig geltend machen könnten.