Beispielsweise dürften nach dieser Interpretation Daten auch immer dann geheim bearbeitet werden, wenn bloss ein Rechtfertigungsgrund zur Datenbearbeitung, nicht aber ein Rechtfertigungsgrund zur geheimen Datenbearbeitung vorliegt. Auch eine nachträgliche Änderung des Bearbeitungszwecks wäre nach dieser Interpretation möglich, ohne dass die betroffene Person hierüber Kenntnis hätte oder dass um ihr Einverständnis gefragt würde, wenn ein Rechtfertigungsgrund für den neuen Bearbeitungszweck vorläge.