Er hat sie jedoch abgelehnt. Hätte man nämlich das aDSG in dieser Art ausgelegt, so wäre es möglich gewesen, jegliche Art der Datenbearbeitung (unabhängig von der Art und Weise der Bearbeitung, insbesondere der Erhebung der Daten) alleine damit zu rechtfertigen, dass für die Bearbeitung der Daten insgesamt ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Beispielsweise dürften nach dieser Interpretation Daten auch immer dann geheim bearbeitet werden, wenn bloss ein Rechtfertigungsgrund zur Datenbearbeitung, nicht aber ein Rechtfertigungsgrund zur geheimen Datenbearbeitung vorliegt.