11 Mitunter wurde die Meinung vertreten, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG zu überprüfen sei, ob für die Datenbearbeitung Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 13 aDSG insgesamt vorliegen würden. Demnach könnte nach dieser Meinung eine Verletzung einzelner Grundsätze der Datenbearbeitung auch dann gerechtfertigt werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund für die Datenbearbeitung insgesamt vorliegt.