10 Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 lit. a der alten Version des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Stand 22. November 2006; aDSG) besagt: „Er darf insbesondere nicht ohne Rechtfertigungsgrund Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten“. Dieser Wortlaut liess insgesamt die nachfolgenden beiden in der Lehre vertretenen Interpretationsmöglichkeiten zu: Interpretationsvariante 1: