9 Sowohl nach der Vorversion des Datenschutzgesetzes (Stand 22. November 2006) als auch nach neuem Datenschutzgesetz (Stand 01. Januar 2008) darf gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG, wer Personendaten bearbeitet, dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Dieser Grundsatz wird in Art. 12 Abs. 2 DSG konkretisiert. In diesem Rahmen sind sowohl nach Wortlaut des DSG vor der Revision vom 01. Januar 2008 als auch nach Wortlaut des DSG nach der Revision vom 01. Januar 2008 jeweils zwei Interpretationsvarianten möglich.