8 Das Verhältnis zwischen den Grundsätzen der Datenbearbeitung (Art. 4 bis 7 DSG), Art. 12 DSG (Persönlichkeitsverletzung) und Art. 13 DSG (Rechtfertigungsgründe) gab bereits vor der Revision des DSG mehrfach Anlass zu Diskussionen. Auch existiert in der herrschenden Lehre keine einheitliche Meinung im Hinblick auf die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG. Der EDÖB identifiziert in der herrschenden Lehre insgesamt vier verschiedene Auslegungsvarianten im Verhältnis zwischen den oben genannten Artikel.