Bei der Überprüfung, ob eine persönlichkeitsverletzende Datenschutzverletzung vorliegt, wurde in der Vergangenheit auch auf diese Methode zurückgegriffen. Da sie allerdings speziell im Bereich Datenschutz (wie nachfolgend aufgeführt) immer wieder zu Problemen geführt hat, wurde das Bundesgesetz über den Datenschutz mit der Revision vom 01. Januar 2008 angepasst, um diesen in der Praxis auftauchenden Problemen Rechnung zu tragen. Zu 1: Auslegung von Art. 12 Abs. 2 DSG