In einem ersten Schritt sollte geprüft werden, ob eine Persönlichkeitsverletzung in dem Sinne vorliegt, dass ein Verhalten eines Dritten ein Persönlichkeitsgut des Betroffenen verletzt und wenn ja, ob das Handeln grundsätzlich als widerrechtliche einzustufen ist. In einem zweiten Schritt sollte geprüft werden, ob die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes aufgehoben wird. Bei der Überprüfung, ob eine persönlichkeitsverletzende Datenschutzverletzung vorliegt, wurde in der Vergangenheit auch auf diese Methode zurückgegriffen.